Wahlarzt |
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Wahlärzte haben keine Kassenverträge zu den Versicherungen. Patienten von Wahlärzten sind daher gleichsam Privatpatienten. Das bedeutet, dass sich der Arzt bei der Behandlung an keinerlei Restriktionen der Krankenkasse halten muss. |
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Honorare
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Dem Patienten wird vom Wahlarzt eine Rechnung ausgestellt - üblicherweise nach Beendigung der Behandlung.Die Rechnung ist vom Patienten zu bezahlen und wird danach bei der Krankenkasse mit dem Antrag auf Kostenersatz eingereicht. Dieses an sich einfache Muster eines Kostenersatzes, wie er in der Versicherungswirtschaft üblich ist. |
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Kostenersatz
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Die Krankenkassen gewähren erst Rückersatz, wenn der Patient die Leistung des Wahlarztes auch bezahlt hat. Die Vorlage der Rechnung allein reicht nicht. Der Patient muss gegenüber der Kasse auch nachweisen, dass die angefallen Kosten tatsächlich von ihm bezahlt wurden: durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung (Quittung), eines Erlagscheinabschnitts oder eines Kontoauszugs. Diese Bestätigung über die Bezahlung der ärztlichen Leistung ist gemeinsam mit der Honorarnote - übrigens im Original - bei der Kasse einzureichen. |
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Ausschluss des Kostenersatzes
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In internen Regelungsvorschriften regeln die Sozialversicherungen jene Fälle, in denen eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen ist. Wieder sei pars pro toto die Regelung bei der Gebietskrankenkasse näher beleuchtet. |
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